• Neubrunnenstraße 15
    55116 Mainz
    Telefon: 06131 - 613025

    Telefax: 06131 - 618048

    ra-klaus-wasserburg@t-online.de

     

Ihr kompetenter Anwalt für Umweltstrafrecht in Mainz

 

Das Umweltstrafrecht regelt die Verantwortung für den Schutz unserer Umwelt und betrifft somit Umweltstraftaten, deren Sanktionierung bis 1980 Teil der verwaltungsrechtlichen Gesetzgebung war. Mit Erlass des 18. Strafrechtsänderungsgesetzes und dem 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität wurden zentrale Vorschriften am 1. Juli 1980 in überarbeiteter Form mit dem neuen Abschnitt 28 in das Strafgesetzbuch (StGB) überführt.

Durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität wurde das als unzureichend kritisierte Gesetz verbessert. Das 45. StÄG vom 06.12.2011 änderte zahlreiche Vorschriften im 29. Abschnitt des StGB. Heute stehen die Paragraphen 324 ff. StGB im 29. Abschnitt “Straftaten gegen die Umwelt”. Sie umfassen Straftaten, die direkt oder indirekt die Umwelt schädigen, sei es durch illegale Entsorgung, Verstöße gegen Umweltauflagen oder andere Handlungen, die die natürlichen Ressourcen gefährden.

Wegen der meist erheblichen Folgen für einen Beschuldigten oder Angeklagten ist kompetenter rechtlicher Beistand in Form eines Anwalts für Umweltstrafrecht erforderlich. Als seit Jahrzehnten tätiger Strafverteidiger und Rechtsanwalt in Mainz setze ich mich auch im Umweltstrafrecht bundesweit in Ermittlungs- und Hauptverfahren für meine Mandanten, ob Einzelpersonen oder Unternehmen, ein. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit meiner Kanzlei unter der Telefonnummer 06131-613025.

Straftaten gegen die Umwelt

 

Im Umweltstrafrecht verfolgen die Behörden in Deutschland mehr als 30.000 Verstöße im Jahr. Grundlage hierfür sind vor allem die Kernbereiche des Umweltstrafrechts, die insbesondere folgende Gebiete umfassen:

  • Schutz von Gewässern
  • Bodenschutz
  • Naturschutz
  • Immissionsschutz
  • Strahlenschutz
  • Schutz vor unsachgemäßem Umgang mit Abfällen

Unter Strafe gestellt sind im Umweltstrafrecht jene Delikte, die die Umwelt schädigen, etwa:

  • Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
  • Bodenverunreinigung (§ 324a StGB)
  • Luftverunreinigung (§ 325 StGB)
  • unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB)
  • unerlaubter Betrieb von Anlagen (§ 327 StGB)
  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB)
  • Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften bzw. Stoffen, die Gift enthalten (§ 330 a StGB)

Darüber hinaus sind auch Ordnungswidrigkeiten aus Nebengesetzen geregelt, wie beispielsweise dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (§ 27-27c ChemG), dem Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG) oder der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (§ 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 GefStoffV).

Strafbarkeit verantwortlicher Personen in Unternehmen

 

In Deutschland gibt es kein Unternehmensstrafrecht. Für Verstöße haften Geschäftsführer und Vorstände persönlich innerhalb des Unternehmens, so auch im Umweltstrafrecht. Oft sind sich die Verantwortlichen des strafrechtlichen Risikos nicht bewusst, besonders wenn Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in großen Unternehmen auf niedrigeren Ebenen begangen werden. Schon fahrlässiges Handeln — auch durch Unterlassen — genügt für die Strafbarkeit. Auch ist es ihnen rechtlich nur bedingt möglich, die Verantwortung an andere unterstellte Mitarbeiter zu delegieren.

Wie auch bei wirtschaftsstrafrechtlichen Vergehen hilft es Unternehmen, Maßnahmen im Rahmen einer effektiven Compliance zu entwickeln und so möglichen Straftaten vorzubeugen. Ein Strafverteidiger bzw. Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Umweltstrafrecht kann hier wertvolle Unterstützung leisten und entsprechende Maßnahmen empfehlen. Mit einem guten Konzept zur Rechtstreue samt klaren Verhaltensregeln im Unternehmen kann das rechtmäßige Verhalten von Personen gesichert werden, die dem Unternehmen angehören, und so umweltstrafrechtliche Verfahren vorgebeugt werden.

Strafbarkeit von Amtsträgern in Behörden

 

Beamte in Umweltbehörden sind ebenfalls einem besonderen Risiko ausgesetzt, strafrechtliche Delikte im Umweltrecht zu begehen. Wird etwa eine fehlerhafte Genehmigung erteilt, eine rechtswidrige Genehmigung nicht revidiert oder gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen der Umwelt nichts unternommen, kann sich der Amtsträger nach dem Umweltstrafrecht strafbar machen.

Bei einer erteilten rechtswidrigen Genehmigung, die nicht zurückgenommen wird, kann zudem der Verdacht auf Verstöße gegen Straftatbestände wie Vorteilsannahme nach § 331 StGB oder Bestechlichkeit nach § 332 StGB dazukommen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Genehmigung trotz Rechtsverletzungen besteht und der Beamte untätig bleibt. Das Hinzuziehen eines spezialisierten Anwalts für Umweltrecht ist in einem solchen Fall unerlässlich

Sanktionen im Umweltstrafrecht

 

Die strafrechtlichen Sanktionen im Umweltstrafrecht variieren je nach Schwere und Art der begangenen Verstöße. Eine häufige Form der strafrechtlichen Sanktion im Umweltstrafrecht ist die Geldstrafe. Diese kann sowohl gegen natürliche Personen als auch gegen Unternehmen verhängt werden, die gegen Umweltauflagen verstoßen. Daneben drohen auch Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, im schlimmsten Falle sogar bis zu zehn Jahren. Als Anwalt für Umweltstrafrecht bin ich Ihr zuverlässiger Rechtsbeistand und setze mich engagiert mit der geeigneten Verteidigungsstrategie für Sie ein. Dabei vertrete ich Sie in Mainz, im Rhein-Main-Gebiet sowie bundesweit.

Zusätzlich zu Geld- und Freiheitsstrafen können gerichtliche Auflagen angeordnet werden. Diese können beispielsweise die Sanierung von Umweltschäden, die Implementierung von Umweltschutzmaßnahmen oder die Einhaltung bestimmter Auflagen zur Vermeidung weiterer Umweltverstöße umfassen. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt in der Regel der Verurteilte.

Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht: Strafverfolgung schon im Vorfeld vermeiden

 

Mit Hilfe eines qualifizierten Anwalts für Umweltstrafrecht, der nicht nur über rechtliche, sondern auch regulatorische Kenntnisse verfügt, können die Risiken der Begehung einer Straftat erheblich verringert werden. Nehmen Sie deshalb schon Kontakt zu einem Fachanwalt auf, bevor ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird.

Als Anwalt für Strafrecht in Mainz mit der seit dem Jahr 1997 bestehenden Berechtigung, die Bezeichnung “Fachanwalt für Strafrecht” zu führen, berate und verteidige ich Mandanten in Fragen des Umweltstrafrechts. Doch auch als Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht sowie bei Kapitaldelikten stehe ich Ihnen zur Seite. Wenden Sie sich an meine Kanzlei, um Bedenken zu klären, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und sich für den Fall einer Strafverfolgung vorzubereiten.