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Früh den Anwalt für Sexualstrafrecht beauftragen

 

Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht sind von großer Brisanz für Beschuldigte. Sie können sich vernichtend auf das Berufs- und Privatleben auswirken. Die psychische Belastung als Folge eines solchen Strafverfahrens ist außerordentlich hoch. Hinzu kommt die Anprangerung in den Medien. Suizide als Folge davon sind relativ häufig. Die Strafe fällt in der Regel zudem hart aus, oft wird eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt. Falsche Anschuldigungen sind hier besonders häufig, Fehlurteile sind eine Folge der schwierigen Beweislage. Wenn der Vorwurf einer Sexualstraftat erhoben wird, sollte der Betroffene sofort einen qualifizierten Anwalt für das Sexualstrafrecht aufsuchen.

Seit Jahrzehnten bin ich als Strafverteidiger tätig, 1997 wurde die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ gestattet. Bundesweit berate und verteidige ich die Mandanten. Auch bei einem Vorwurf wegen einer Sexualstraftat können Sie sich jederzeit mit meiner Kanzlei in Mainz unter der Telefonnummer 06131-613025 in Verbindung setzen. Ich berate und verteidige Sie dann umfassend. Auf Grundlage der langen Erfahrung als Fachanwalt für Strafrecht versuche ich auch im Sexualstrafrecht frühzeitig durch Stellungnahmen und Beweisanträge die Erhebung einer Anklage zu verhindern.

Sexualstraftaten im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB)

 

Das Sexualstrafrecht ist im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 174 – 184 l StGB) geregelt. Das Strafgesetz enthält eine Vielzahl von strafbaren Delikten, deren Verfolgung besonders dem Schutz des Rechts der sexuellen Selbstbestimmung dient. Dem Beschuldigten drohen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung erhebliche Konsequenzen, sodass die Hinzuziehung eines Anwalts im Sexualstrafrecht unerlässlich ist.

Das Strafrecht stellt unter anderem folgende Taten unter Strafe:

  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; Vergewaltigung mit Todesfolge
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • Sexueller und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
  • Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunks oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
  • Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
  • Verbreitung pornographischer Schriften
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
  • Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei
  • Ausübung der verbotenen oder jugendgefährdende Prostitution
  • Sexuelle Belästigung
  • Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Sach- und Beweislage sind bei Sexualstraftaten meist sehr komplex. Häufig steht Aussage gegen Aussage. Deshalb sollte bei Vorwürfen aus diesem Bereich immer sofort ein erfahrener Anwalt für das Sexualstrafrecht hinzugezogen werden. Für eine erfolgreiche Verteidigung, für einen guten Ausgang des Strafverfahrens, ist sein Fachwissen u.a., insbesondere in der Aussagepsychologie, nicht selten von entscheidender Bedeutung.

Strafverschärfung im Sexualstrafrecht seit 2016

 

Im November 2016 wurde § 177 StGB reformiert: Danach wird eine Tat auch dann als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung bestraft, wenn sich der Täter über den erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt. Zuvor kam § 177 StGB nur zur Anwendung, wenn die Straftat unter Androhung oder Ausübung von Gewalt durchgeführt wurde oder der Täter die schutzlose Situation seines Opfers ausgenutzt hat: Der Slogan „Nein heißt nein“ führte auch wegen der breiten medialen Berichterstattung zu der Gesetzesänderung.

Außerdem wurde aus Anlass der Geschehnisse der Silvesternacht 2015/2016 in Köln, die in den Medien und der Bevölkerung ebenfalls viel diskutiert wurden, ein Strafschärfungsgrund geschaffen, der sexuelle Übergriffe aus einer Gruppe heraus ebenfalls unter Strafe stellt. Hinzu kommt der neue Tatbestand der sexuellen Belästigung, der wie alle anderen Vorwürfe im Rahmen des Strafrechts die Hilfe eines erfahrenen Anwalts für das Sexualstrafrecht erfordert.

Strafverteidigung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht

 

Es ist wichtig, sofort beim Vorwurf einer Sexualstraftat zu einem auf diesem Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht zu gehen, der seit langem auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts tätig ist. Regelmäßig ist es ein Fehler, wenn der Beschuldigte sich vernehmen lässt. Hier muss mehr noch als in anderen strafrechtlichen Bereichen unbedingt versucht werden zu erreichen, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt und keine Anklage erhoben wird. Das kann aber nicht immer gelingen. Sexualstrafsachen sind höchst komplex und sehr gefährlich für Beschuldigte. Ein auf diesem Gebiet erfahrener Anwalt im Sexualstrafrecht ist Rechtsanwalt Dr. Wasserburg in Mainz.

 

Keine Aussage ohne Verteidiger

 

Entscheidend für den Erfolg einer Strafverteidigung ist stets die Einsichtnahme in die vollständige Ermittlungsakte. Akteneinsicht wird nur einem Anwalt gewährt, jedoch kann der Beschuldigte ausnahmsweise bei der Staatsanwaltschaft selbst Akteneinsicht erhalten. Erst nach Einsichtnahme in die vollständige Ermittlungsakte mit allen Bei- und Nebenakten ist eine sinnvolle Verteidigung überhaupt erst möglich. In den meisten Fällen wird der Anwalt eine Stellungnahme der Verteidigung abgeben, die keine Stellungnahme des Beschuldigten darstellt. Dies dient dem Schutz des Beschuldigten, dem später kein Vorwurf aus dieser Stellungnahme gemacht werden kann, da er selbst sie nicht abgegeben hat, denn sie wurde von dem Verteidiger für ihn abgegeben. Eine Stellungnahme des Beschuldigten stellt sehr oft einen später irreparablen Fehler dar.

Akteneinsicht als Voraussetzung einer erfolgreichen Strafverteidigung

 

Entscheidend für den Erfolg einer Strafverteidigung ist stets die Einsichtnahme in die vollständige Ermittlungsakte. Akteneinsicht wird nur einem Anwalt gewährt, jedoch kann der Beschuldigte ausnahmsweise bei der Staatsanwaltschaft selbst Akteneinsicht erhalten. Erst nach Einsichtnahme in die vollständige Ermittlungsakte mit allen Bei- und Nebenakten ist eine sinnvolle Verteidigung überhaupt erst möglich. In den meisten Fällen wird der Anwalt eine Stellungnahme der Verteidigung abgeben, die keine Stellungnahme des Beschuldigten darstellt. Dies dient dem Schutz des Beschuldigten, dem später kein Vorwurf aus dieser Stellungnahme gemacht werden kann, da er selbst sie nicht abgegeben hat, denn sie wurde von dem Verteidiger für ihn abgegeben. Eine Stellungnahme des Beschuldigten stellt sehr oft einen später irreparablen Fehler dar.

Deshalb ist es in solchen Fällen notwendig, sofort einen Termin bei einem geeigneten Strafverteidiger zu vereinbaren. Eine Verteidigung ohne Anwalt im Sexualstrafrecht stellt ein besonders unkalkulierbares Risiko für den Beschuldigten dar. Nur so lässt sich der Gefahr von beruflichen und privaten Konsequenzen frühzeitig entgegenwirken.